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Frauenrechte |
Vielfach vergessen wird heute, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts Frauen ihre Ehemänner um Erlaubnis fragen mussten, wenn sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollten. In Bayern mussten Lehrerinnen noch in den 1950er Jahren ihren Beruf aufgeben, wenn sie heirateten.
Ab den 1980er Jahren wurde von
Feministinnen weltweit immer wieder kritisiert, dass die Umsetzung der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vielfach ungenügend sei und
Menschenrechtsverletzungen an Frauen aus den verschiedensten Gründen
nicht zur Kenntnis genommen oder vernachlässigt würden.
Kritik an der Umsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Kritikerinnen und Kritiker wiesen darauf hin, dass insbesondere Artikel 12 ("Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.") von vielen Ländern und Regierungen wiederholt dazu benutzt werde, Menschenrechtsverletzungen an Frauen als "Privatsache" zu behandeln und das Recht von Männern auf Privatsphäre, Familie und persönliche Ehre in der Rechtsprechung höher zu werten als das Recht der Frauen z.B. auf körperliche Unversehrtheit. Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen fänden größtenteils im privaten und nicht im öffentlichen Raum statt, was viele Staaten dazu benutzten, die Augen vor Menschenrechtsverletzungen an Frauen zu verschließen.
Als weiterer Punkt wurde die nach Meinung der Kritiker einseitige Ausrichtung der Menschenrechtsdeklaration auf den Schutz des Individuums vor Übergriffen durch den Staat kritisiert. Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen war in der UN-Menschenrechtsdeklaration von 1948 zunächst nicht vorgesehen - es sei aber gerade bei Menschenrechtsverletzungen an Frauen so, dass sie vor allem durch Privatpersonen begangen würden. Diese würden in vielen Staaten zwar nicht offensiv unterstützt, trotzdem aber in der Rechtspraxis geduldet.
Ein dritter Kritikpunkt lag in der
Tatsache, dass die spezifische Situation von Frauen in der
Menschenrechtserklärung nicht erwähnt sei und deshalb von
Menschenrechtsorganisationen mehr oder weniger ignoriert werde. So seien
Frauen vielerorts denselben Menschenrechtsverletzungen wie Männer
ausgesetzt (zum Beispiel Verfolgung aufgrund der Religion oder der
Rasse), aufgrund ihres Geschlechtes kämen aber weitere,
frauenspezifische Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise sexuelle
Folter oder Zwangsprostitution hinzu, welche die Situation zusätzlich
verschlimmere. Der vierte von Feministinnen angebrachte Kritikpunkt
bezog sich auf die Tolerierung von Menschenrechtsverletzungen aufgrund
"kultureller Unterschiede". So sei es noch bis weit in die 1990er Jahre
üblich gewesen, systematische und strukturell bedingte
Menschenrechtsverletzungen an Frauen, wie sie beispielsweise in
Afghanistan oder im
Iran vorgekommen seien, im Namen der kulturellen Unterschiedlichkeit
zu tolerieren. Insbesondere Frauenrechtsorganisationen aus den
betroffenen Ländern fordern bis heute die Universalität und
Unteilbarkeit der Menschenrechte auch für Frauen und auch in
Ländern, in deren kultureller Tradition dies nicht vorgesehen ist.
Menschenrechte oder Frauenrechte?
Die oben aufgeführten, eng miteinander verflochtenen Punkte führten laut den Kritikerinnen und Kritikern lange Zeit dazu, dass strukturell bedingte Menschenrechtsverletzungen an Frauen (d.h. Menschenrechtsverletzungen wegen ihres Geschlechts, ein Widerspruch zu Artikel 1 und 2 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung) oft nicht als Verletzung der Menschenrechte wahrgenommen worden seien, sondern von Internationalen Organisationen und NGOs als Spezialfall, eben als "Frauenrechte" und nicht als "Menschenrechte" behandelt worden seien. Feministinnen brachten insbesondere scharfe Kritik gegen Amnesty International und Human Rights Watch vor, die den spezifischen Frauenproblematiken zu wenig Aufmerksamkeit schenkten. Der UNO und ihren Gremien wurde vorgeworfen, dass beispielsweise sexuelle Übergriffe in bewaffneten Konflikten als "Privatangelegenheit" und nicht als Menschenrechtsverletzungen behandelt und als "außergewöhnliche Vorkommnisse" an die nationale Gerichtsbarkeit delegiert würden.
Mit dem bereits in den 1970er Jahren kreierten Slogan "Frauenrechte sind Menschenrechte" machten Frauenrechtsorganisationen darauf aufmerksam, dass es auch geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen gebe, von denen Frauen vielerorts betroffen seien und forderten die Universalität und Untrennbarkeit der Menschenrechte auch für Angehörige des weiblichen Geschlechtes sowie eine Ausweitung der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte auf den so genannt privaten Raum.
Um Frauen dieselben Rechte und Möglichkeiten zu geben, wurde zunächst gefordert, klare Bestimmungen gegen die Diskriminierung von Frauen in alle völkerrechtlichen Verträge einzufügen, so dass die Staaten Verstöße gegen die Menschenrechte von Frauen nicht mehr ignorieren könnten.
Damit die Menschenrechte auch für die Ahndung geschlechtsspezifischer Verstöße nutzbar würden, wurde in jahrzehntelanger Aufklärungs- und Lobbyarbeit darauf hingewiesen, dass beispielsweise Zwangsprostitution als Sklaverei behandelt werden müsse, häusliche Gewalt oder systematische Vergewaltigung als Folter.
In den letzten Jahren - u.A. mit der 1976 gegründete UNIFEM - wurde daran gearbeitet, die soziale und wirtschaftliche Situation der Frauen weltweit zu stärken. Auf völkerrechtlichem Gebiet wurden Staaten vermehrt in die Verantwortung gezogen, Rechtsverletzungen an ihren Bürgerinnen genau so konsequent zu verfolgen wie an ihren Bürgern. Innerhalb der internationalen Organisationen wird daran gearbeitet, sozialen und wirtschaftlichen Rechten einen eben so wichtigen Stellenwert zu geben, wie den traditionellen bürgerlichen und politischen Rechten. Konkrete Hauptschwerpunkte der Aktionen moderner Frauenrechtsorganisationen sind Zwangsprostitution, Zwangsheirat, Ehrenmorde, gezielte Abtreibungen an weiblichen Föten, Infantizid an weiblichen Säuglingen, weibliche Genitalverstümmelung, ein Recht auf Schulbildung auch für Mädchen, etc.
Umsetzung der Frauenrechte in den internationalen Gemeinschaften
Das Prinzip der Gleichberechtigung von Frau und Mann wurde bereits bei der Gründung der UNO 1946 anerkannt (Präambel, Art. 1.3). Auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 beinhaltet einen Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts. Trotz dieser guten Vorsätze führte die Umsetzung dieser Grundsätze vorerst ein Schattendasein. Die Vorschläge der "UN-Frauenkommission" wurden nicht umgesetzt und die Lage der Frauen in vielen Ländern verbesserte sich kaum. Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen wurden zunächst nicht wahrgenommen. Deshalb schlug die Frauenkommission 1972 vor, das Jahr 1975 zum Internationalen Jahr der Frau zu machen, um auf die Thematik der Frauenrechte aufmerksam zu machen. Dank diesem Jahr und der zwischen 1976 und 1985 dreimal stattfindenden UN-Weltfrauenkonferenz fand innerhalb der Vereinten Nationen ein Umdenken statt und die Frauenrechtsproblematik wurde zu einem Thema.
UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau, 1979
Im Dezember 1979 wurde von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York das
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
verabschiedet. Das Übereinkommen war eine Zusammenfassung der bereits
zuvor existierenden Bestimmungen und ging andererseits darüber hinaus,
da es die Vertragsstaaten in die Verantwortung nahm, Rechtsverletzungen
an Frauen auch bei nicht-staatlichen Akteuren zu ahnden. Das
Übereinkommen wurde durch ein Aktionsprogramm ergänzt, das die
Vertragsstaaten verpflichtete, die Gleichberechtigung von Frauen und
Männern nicht nur de jure, sondern auch de facto
umzusetzen. Da die internationale Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt davon
überzeugt war, die Lebenssituation der Frauen wäre - im Gegensatz zu
"normalen Menschenrechten" - für eine regelmäßige statistische
Überprüfung nicht geeignet, wurde als einziger Kontrollmechanismus über
die Umsetzung des Vertrages die Erstellung eines jährlichen Berichts
über die Lage der Frauenrechte im jeweiligen Land eingerichtet. Dieser
Bericht muss an den Frauenkonventionsausschuss, eine Gruppe von
Sachverständigen, eingereicht werden. Von Beginn an kamen die
Vertragsstaaten dieser Verpflichtung nur ungenügend nach.
Sanktionsmöglichkeiten sind keine vorgesehen und im Vergleich mit andere
UN-Menschenrechtsorganen wurde dem Frauenkonventionsausschuss nur
geringe finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.
Wiener Erklärung und Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, 1993
Aufgrund der fehlenden Verpflichtungen und Sanktionsmöglichkeiten gestaltete sich die Umsetzung der UN-Frauenkonvention in den Vertragsstaaten nur sehr zögerlich. Auf Druck der Frauenbewegung wurde das Thema der Frauenrechte auf die Tagesordnung der UN-Weltmenschenrechtskonferenz gesetzt, die im Juni 1993 in Wien stattfand. Als erste internationale Erklärung überhaupt verurteilt die Abschlusserklärung von Wien Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung. Zudem wurde in der Erklärung explizit festgehalten: "Menschenrechte von Frauen und Mädchen sind ein unveräußerlicher, integraler und unteilbarer Bestandteil der universellen Menschenrechte".
In der im Dezember 1993 verabschiedeten Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen wird erneut festgehalten, dass Frauenrechte ein unveräußerlicher und untrennbarer Bestandteil der universellen Menschenrechte sind und auf keinen Fall unter Verweis auf kulturelle und traditionelle Gewohnheiten relativiert werden dürften. Explizit werden Gewalttaten in folgenden Zusammenhängen als Menschenrechtsverletzungen verurteilt: Körperliche und sexuelle Gewalt (inklusive sexuellem Missbrauch von Mädchen und Vergewaltigung in der Ehe) im Haushalt und der Familie, Gewalt im Zusammenhang mit Mitgift, weibliche Genitalverstümmelung, sexuelle oder anderweitige Ausbeutung von Frauen (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderswo), Frauenhandel, Zwangsprostitution, staatliche oder staatlich geduldete körperliche oder sexuelle Gewalt (in staatlichen Einrichtungen und anderswo). Um die Umsetzung der Erklärung zu stärken, wurde im März 1994 das Amt eines ständigen UN-Sonderberichterstatters über Gewalt an Frauen eingerichtet.
4. Weltfrauenkonferenz in Peking, 1995
Die Vierte Weltfrauenkonferenz der
Vereinten Nationen vom September 1995 in Peking stand unter dem Motto
"Handeln für Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden". Insbesondere
das kulturell und traditionell unterschiedlichen Verständnis von
Frauenrechten wurde heftig und kontrovers diskutiert. Das Ergebnis der
Diskussionen war ein Forderungskatalog, die so genannte
Aktionsplattform, welche mithilfe von Nichtregierungsorganisationen
ausgearbeitet und von 189 Staaten ratifiziert wurde. Darin
verpflichteten sich die unterzeichnenden Staaten insbesondere, die
Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen der Gesellschaft
(d.h. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft) zu fördern, die Rechte der
Frauen zu schützen, die Armut von Frauen zu bekämpfen, Gewalt gegen
Frauen als Menschenrechtsverletzung zu verfolgen, und
geschlechtsspezifische Unterschiede in der Gesundheitsversorgung und im
Bildungssystem abzubauen. Obwohl diese Aktionsplattform eine gute
Argumentationsgrundlage für Frauenrechtsorganisationen gegenüber den
Regierungen und der internationalen Gemeinschaft darstellt, sind darin
weder klare Termine für die Umsetzung vorgesehen, noch rechtliche
Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Staaten, die sich nicht an die
eingegangenen Verpflichtungen halten.
Rechtliche Möglichkeiten und Rechtsprechung
Bereits lange vor Peking wurde von der UNIFEM und NGOs kritisiert, dass es keine rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung der Frauenrechtskonvention von 1979 gab. In der Folge der Weltfrauenkonferenz in Peking wurde 1999 ergänzend zum "Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" ein Fakultativprotokoll vorgelegt. Dieses Protokoll erlaubt Beschwerden von Individuen an den Frauenrechtsausschuss, wenn die in dem Abkommen genannten Rechte verletzt werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Staat, dem die Klägerin angehört, das Zusatzprotokoll unterschrieben und ratifiziert hat, was bisher erst in 50 Staaten der Fall ist. Die Klägerin muss, bevor sie an den Frauenrechtsausschuss gelangen kann, alle in ihrem Staat existierenden Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn, der Weg durch die Instanzen ist unzumutbar. Die Hürde der Anrufung des VN-Frauenrechtsausschusses ist vor allem für Frauen als Ländern hoch, in denen die finanziellen Möglichkeiten oder rechtliche Bildung eingeschränkt sind, oder in denen sie nur mit Einwilligung ihres Ehemanns, Vaters oder eines anderen männlichen Verwandten ein Gericht bemühen dürfen. Für diesen Fall sieht das Fakultativprotokoll die Möglichkeit der Vertretung der Klägerin/innen vor. Der VN-Frauenrechtsausschuss kann bei einer Klage von dem betreffenden Staat Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Klägerin verlangen. Neben dem Beschwerderecht besteht im Fakultativprotokoll als zweites Verfahren auch noch ein Untersuchungsrecht des VN-Frauenrechtsausschusses. Gemäß diesem kann der Ausschuss auf eigene Initiative eine Untersuchung in einem Vertragsstaat einleiten, wenn Informationen über "schwerwiegende oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte" vorliegen.
Im so genannten
Foca-Fall vom 22. Februar 2001 wurde erstmals in der Geschichte der
Frauenrechte Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen
als Kriegsverbrechen, d.h. als schwerer Verstoß gegen die
Genfer Konventionen verurteilt. In dem historischen Urteil wurde das
Einsperren und die Vergewaltigung von Frauen und Mädchen als Folter und
Sklaverei behandelt und als Verbrechen gegen die Menschheit eingestuft.
Kritik an diesem Konzept
Heutzutage wird das Wort "Frauenrechte" meist als der vom Feminismus oder der von der Frauenbewegung geprägte Begriff verwendet, der letzten Endes all die Rechte anspricht, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgenommen wurden. In einem Punkt sind sich Frauenrechtsorganisationen und -aktivistinnen mit ihren Kritikern einig: Eine Grundmaxime der Menschenrechte ist die Universalität, d.h. jeder Menschen hat ein Anspruch auf die gleichen Rechte unabhängig von Rasse, Herkunft, sozialem Status, Geschlecht oder anderen Eigenschaften. Uneinig sind sie sich, was den Grad der weltweiten Umsetzung der Menschenrechte für Frauen betrifft.
Von Maskulisten wird die Forderung nach der Universalität der Menschenrechte auch für Frauen und frauenspezifische Themenbereiche als Forderung nach "gesonderten Menschenrechten für Frauen" interpretiert und deshalb vehement abgelehnt. Sowohl durch den Begriff Frauenrechte als auch durch deren geschlechtsspezifische Behandlung in der Menschenrechtsfrage ("Frauenrechte sind Menschenrechte") werde die Universalität der Menschenrechte in Frage gestellt. Die spezifische Argumentation der Kritiker stützt sich insbesondere auf die Allgemeine Deklaration der Menschenrechte und folgt in ihren Linien der Argumentation der Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und der internationalen Organisationen - mit dem einen Unterschied, dass sie die internationalen Konventionen bereits für alle Menschen als umgesetzt ansehen.
Nach dieser Argumentation soll die geschlechtsspezifische Hervorhebung dabei als Mittel der Rhetorik dienen, um einseitige, auf Frauen zugeschnittene Aktionen zu rechtfertigen. Als Beispiel wird die von Amnesty International am 5. März 2004 gestartete Aktion "Gewalt gegen Frauen verhindern - vom Kriegsschauplatz bis zum Schlafzimmer" genannt, bei der dazu aufgefordert wird, sich für "Menschenrechte auch für Frauen" einzusetzen. Kritisiert wird die Einseitigkeit der Kampagne und es wird befürchtet, dass Gewalt gegen Männer dadurch ignoriert würden. Auch wird befürchtet, dass durch die Aufforderung von ai deutschland an die deutsche Bundesregierung, Menschenrechtsverteidigerinnen zu unterstützen und ihnen Asyl zu bieten, männliche Menschenrechtsverteidiger ausgeschlossen würden. Als weiteres Beispiel für den Ausschluss von Männern wird die von Terre des Femmes initiierte Kampagne gegen Zwangsheirat genannt, von denen nach Überzeugung der Kritiker genau so viele Männer betroffen seien wie Frauen.
Andere Kritiker, unter anderem auch Arne Hoffmann in seinem Buch "Sind Frauen bessere Menschen?", halten es für problematisch, bei geschlechtsbedingten Repressalien ausschließlich Frauen im Blick zu haben. Sie weisen darauf hin, dass etwa der Menschenrechtsorganisation Gendercide Watch zufolge viele Menschenrechtsverletzungen weit überwiegend auf das männliche Geschlecht zielen (Gendercide, Todesstrafe, Zwangsarbeit, Kindersoldaten etc.). Frauenrechtsorganisationen wird vorgeworfen, sie würden das Elend der Menschen für ihre eigenen, feministischen Ziele instrumentalisieren sowie Menschenrechtsverletzungen gegenüber Männern negieren, vernachlässigen oder hinunterspielen.